Vereinsstatuten







 

Gründungsjahr: 1945


1. Zweck der Riege

Art. 1 Zweck
Die Damenriege Effingen sieht ihre Aufgabe darin, die Gesundheit ihrer Mitglieder zu fördern, ihnen Gelegenheit zu Bewegung und Bewegungsschulung bis zur persönlichen Bestleistung zu geben, eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu vermitteln und die Kameradschaft zu fördern.

Art. 2 Zugehörigkeit
Die Damenriege Effingen ist eine Zweigsektion des Turnverein Effingen. Der Verein ist Mitglied des Aargauischen Frauenturnverbandes (AFTV) und des Schweizerischen Frauenturnverbandes (SFTV) und unterstellt sich deren Satzungen. Er ist konfessionell und politisch neutral.


2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 4 Aufnahme
Aktivmitglied kann werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Art. 5
Passivmitglied oder Gönner kann jedermann werden, der den Verein mit einem jährlichen Beitrag finanziell unterstützen will.

Art. 6 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben hat.

Art. 7 Austritt
Übertritte zu den Passiven und Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Austretende haben den Beitrag und die Versicherung für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Art. 8 Dispens
Um einen Austritt zu vermeiden, kann einem Aktivmitglied vom Vorstand Dispens gewährt werden.

Art. 9 Ausschluss
Diejenigen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, die Vereins-interessen schädigen oder ihm zur Unehre gereichen, können ausgeschlossen werden.


3. Rechte und Pflichten

Art. 10
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide der Riege zu befolgen und das Wohl der Riege fördern zu helfen.

Art. 11 Stimmrecht
Ehren- und Aktivmitglieder haben unbeschränktes Stimmrecht.

Art. 12 Versicherung
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet der Turnerhilfskasse beizutreten.

Art. 13 Turnstunde/Generalversammlung
Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Besuch der Turnstunde angehalten. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch.

Art. 14 Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Ver-sammlung zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen.


4. Organisation

Art. 15 Organe
Die Organe der Damenriege Effingen sind:
a) Generalversammlung/Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren

Art. 16 Versammlungen
Versammlungen werden nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen oder wenn es 1/5 der Aktiven schriftlich verlangen. Es findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung pro Jahr statt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Einladung
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.

Anträge
Wichtige Anträge sind 10 Tage vorher dem Vorstand zu unterbreiten.

Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt mit 01.01.

Art. 17 Generalversammlung
Die ordentliche, jährliche Generalversammlung hat folgende Traktanden zu erledigen:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht
- Festsetzung von Jahresbeiträgen und Leiterentschädigungen
- Budget für das folgende Jahr
- Wahl des Vorstandes, der Leitung und der Revisoren
- Arbeitsprogramm für das folgende Jahr
- Ehrungen
- Allfällige Statutenrevisionen
- Verschiedenes

Art. 18 Mitgliederversammlung
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen:
- Beschlussfassung über Anträge aus dem Vorstand oder aus dem Kreis der Mitglieder
- Entscheid über Veranstaltungen von turnerischen Anlässen oder Beteiligung an solchen
- Festlegung von Bussen
- Ausschluss von Mitgliedern

Art. 19 Abstimmungen
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen ent-scheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den
Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Es kann aber auch auf Antrag geheime Abstimmung verlangt werden.

Art. 20 Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
- Präsidentin
- Vizepräsidentin
- Aktuarin
- Kassierin
- Leiterin
- evtl. Abteilungsleiterinnen

Die Generalversammlung wählt die Präsidentin und die Leitung einzeln, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die gleiche Versammlung wählt auch 2 Rech-nungsrevisoren.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vereinsführung
- Vorbereitung und Einberufung von Mitglieder- oder Generalversammlungen
- Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern unter Kenntnisgabe an die Versammlung
- Gewährung von Dispensationen

Präsidentin
Die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Sie leitet die Sitzungen und Versammlungen, erstatten einen schriftlichen Jahresbericht und ist verantwortlich für die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Kreis- und Kantonalverband.

Vizepräsidentin
Die Vizepräsidentin unterstützt und vertritt die Präsidentin in allen Funktionen.

Aktuarin
Die Aktuarin besorgt die Korrespondenz und führt das Protokoll.

Kassierin
Die Kassierin besorgt das Kassa- und Versicherungs-wesen und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.

Leiterin
Die Leiterin ist verantwortlich für einen zielgerichteten Turnstundenbetrieb. Sie unterbreitet der General-versammlung das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr. Sie verpflichtet sich, die obligatorischen Leiterkurse zu besuchen. Es steht ihr eine Entschädigung zu, deren Höhe die Generalversammlung beschliesst.

Revisoren
Die Revisoren prüfen die Rechnung und den Kassa-bestand. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

Art. 21
Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitglieder-kategorien werden an der Generalversammlung fest-gesetzt. Die Vorstandsmitglieder können ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.

Art. 22
Der freie Kredit des Vorsandes wird an der Generalversammlung beschlossen.

Art. 23 Haftung
Für die Verpflichtungen der Riege haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 24 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:
- Jahres- und Versicherungsbeiträge der Mitglieder
- Reinerträge von Veranstaltungen
- Schenkungen

Art. 25 Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden bestritten:
- Verbandsbeiträge
- Leiterentschädigungen
- Versicherungsprämien der Turnerinnen
- Pflichtabonnemente des "Frauenturnen"
- Neuanschaffungen
- Kosten oder Beiträge für Turnkurse, Turntage, Delegationen
- Verwaltungskosten
- Freier Kredit des Vorstandes


5. Schlussbestimmungen

Art. 26
Die Auflösung der Riege wird von der letzten General-versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen: Es müssen mindestens 3/5 aller eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Bei Auflösung der Zweigsektion Damenriege Effingen gehen das gesamte Vermögen und Inventar an den Stammverein zur treuhänderischen Verwaltung über, bis zur Gründung einer neuen Riege mit gleichen Zielen.

Art. 27
Eine Statutenänderung kann nur an der Generalver-sammlung vorgenommen werden und wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Anträge für eine Statutenänderung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 28
Für alle Fälle, die durch die vorliegenden Statuten nicht geordnet sind, gelten die bezüglichen, gesetzlichen Vor-schriften und sinngemäss die Statuten der überge-ordneten Verbände (AFTV/SFTV).


Die vorliegenden Statuten wurden am 17.08.1982 durch den AFTV und am 16.02.1983 durch die Generalversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 12.07.1945.


Jedem Aktivmitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen. Den Passivmitgliedern werden sie auf Wunsch zugestellt.



Für die Damenriege Effingen

Die Präsidentin:

Die Aktuarin:


Für den Aargauischen Frauenturnverband:

Die Präsidentin:

Die Aktuarin:




5078 Effingen, 16. Juli 1982 sn