1.
Zweck der Riege
Art.
1 Zweck Die Damenriege Effingen sieht ihre Aufgabe darin, die Gesundheit
ihrer Mitglieder zu fördern, ihnen Gelegenheit zu Bewegung und Bewegungsschulung
bis zur persönlichen Bestleistung zu geben, eine sinnvolle Freizeitgestaltung
zu vermitteln und die Kameradschaft zu fördern.Art.
2 Zugehörigkeit Die Damenriege Effingen ist eine Zweigsektion des
Turnverein Effingen. Der Verein ist Mitglied des Aargauischen Frauenturnverbandes
(AFTV) und des Schweizerischen Frauenturnverbandes (SFTV) und unterstellt sich
deren Satzungen. Er ist konfessionell und politisch neutral.
2.
Mitgliedschaft
Art.
3 Mitglieder Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Art.
4 Aufnahme Aktivmitglied kann werden, wer die obligatorische Schulpflicht
erfüllt hat. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Art.
5 Passivmitglied oder Gönner kann jedermann werden, der den Verein
mit einem jährlichen Beitrag finanziell unterstützen will. Art.
6 Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung ernannt
werden, wer sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben hat. Art.
7 Austritt Übertritte zu den Passiven und Austritte aus dem Verein
sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Austretende haben den Beitrag und die
Versicherung für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen
alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen. Art.
8 Dispens Um einen Austritt zu vermeiden, kann einem Aktivmitglied vom
Vorstand Dispens gewährt werden. Art.
9 Ausschluss Diejenigen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht nachkommen, die Vereins-interessen schädigen oder ihm
zur Unehre gereichen, können ausgeschlossen werden.
3.
Rechte und Pflichten
Art.
10 Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide der Riege
zu befolgen und das Wohl der Riege fördern zu helfen. Art.
11 Stimmrecht Ehren- und Aktivmitglieder haben unbeschränktes Stimmrecht. Art.
12 Versicherung Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet der Turnerhilfskasse
beizutreten. Art. 13
Turnstunde/Generalversammlung Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen
Besuch der Turnstunde angehalten. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist
obligatorisch. Art.
14 Anträge Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Ver-sammlung
zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen.
4.
Organisation
Art.
15 Organe Die Organe der Damenriege Effingen sind: a) Generalversammlung/Mitgliederversammlung b)
Vorstand c) Revisoren Art.
16 Versammlungen Versammlungen werden nach Bedürfnis vom Vorstand
einberufen oder wenn es 1/5 der Aktiven schriftlich verlangen. Es findet mindestens
eine ordentliche Generalversammlung pro Jahr statt. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Einladung Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 3 Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.
Anträge Wichtige Anträge sind 10 Tage vorher dem Vorstand
zu unterbreiten. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt mit 01.01. Art.
17 Generalversammlung Die ordentliche, jährliche Generalversammlung
hat folgende Traktanden zu erledigen: - Protokoll der letzten Generalversammlung -
Genehmigung der Jahresberichte - Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht -
Festsetzung von Jahresbeiträgen und Leiterentschädigungen - Budget
für das folgende Jahr - Wahl des Vorstandes, der Leitung und der Revisoren -
Arbeitsprogramm für das folgende Jahr - Ehrungen - Allfällige
Statutenrevisionen - Verschiedenes Art.
18 Mitgliederversammlung In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen: -
Beschlussfassung über Anträge aus dem Vorstand oder aus dem Kreis der
Mitglieder - Entscheid über Veranstaltungen von turnerischen Anlässen
oder Beteiligung an solchen - Festlegung von Bussen - Ausschluss von Mitgliedern Art.
19 Abstimmungen Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen ent-scheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid. Wahlen
und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Es kann aber auch auf
Antrag geheime Abstimmung verlangt werden. Art.
20 Vorstand Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. - Präsidentin - Vizepräsidentin -
Aktuarin - Kassierin - Leiterin - evtl. Abteilungsleiterinnen
Die Generalversammlung wählt die Präsidentin und die Leitung einzeln,
im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die gleiche Versammlung
wählt auch 2 Rech-nungsrevisoren.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: - Vereinsführung - Vorbereitung
und Einberufung von Mitglieder- oder Generalversammlungen - Aufnahme und Entlassung
von Mitgliedern unter Kenntnisgabe an die Versammlung - Gewährung von
Dispensationen Präsidentin
Die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und führt zusammen
mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Sie leitet
die Sitzungen und Versammlungen, erstatten einen schriftlichen Jahresbericht und
ist verantwortlich für die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber
dem Kreis- und Kantonalverband.
Vizepräsidentin Die Vizepräsidentin unterstützt und
vertritt die Präsidentin in allen Funktionen.
Aktuarin Die Aktuarin besorgt die Korrespondenz und führt das
Protokoll. Kassierin
Die Kassierin besorgt das Kassa- und Versicherungs-wesen und führt
ein genaues Mitgliederverzeichnis.
Leiterin Die Leiterin ist verantwortlich für einen zielgerichteten
Turnstundenbetrieb. Sie unterbreitet der General-versammlung das Arbeitsprogramm
für das folgende Jahr. Sie verpflichtet sich, die obligatorischen Leiterkurse
zu besuchen. Es steht ihr eine Entschädigung zu, deren Höhe die Generalversammlung
beschliesst. Revisoren
Die Revisoren prüfen die Rechnung und den Kassa-bestand. Sie erstatten
der Generalversammlung schriftlich Bericht. Art.
21 Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitglieder-kategorien werden
an der Generalversammlung fest-gesetzt. Die Vorstandsmitglieder können ganz
oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Art.
22 Der freie Kredit des Vorsandes wird an der Generalversammlung beschlossen. Art.
23 Haftung Für die Verpflichtungen der Riege haftet nur dessen Vermögen.
Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Art.
24 Einnahmen Die Einnahmen des Vereines bestehen aus: - Jahres- und
Versicherungsbeiträge der Mitglieder - Reinerträge von Veranstaltungen -
Schenkungen Art. 25
Ausgaben Aus der Vereinskasse werden bestritten: - Verbandsbeiträge -
Leiterentschädigungen - Versicherungsprämien der Turnerinnen -
Pflichtabonnemente des "Frauenturnen" - Neuanschaffungen - Kosten
oder Beiträge für Turnkurse, Turntage, Delegationen - Verwaltungskosten -
Freier Kredit des Vorstandes
5. Schlussbestimmungen
Art.
26 Die Auflösung der Riege wird von der letzten General-versammlung
mit 2/3 Mehrheit beschlossen: Es müssen mindestens 3/5 aller eingetragenen
Mitglieder anwesend sein. Bei Auflösung der Zweigsektion Damenriege Effingen
gehen das gesamte Vermögen und Inventar an den Stammverein zur treuhänderischen
Verwaltung über, bis zur Gründung einer neuen Riege mit gleichen Zielen. Art.
27 Eine Statutenänderung kann nur an der Generalver-sammlung vorgenommen
werden und wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden
sind. Anträge für eine Statutenänderung sind dem Vorstand spätestens
14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Art.
28 Für alle Fälle, die durch die vorliegenden Statuten nicht
geordnet sind, gelten die bezüglichen, gesetzlichen Vor-schriften und sinngemäss
die Statuten der überge-ordneten Verbände (AFTV/SFTV).
Die
vorliegenden Statuten wurden am 17.08.1982 durch den AFTV und am 16.02.1983 durch
die Generalversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die
Statuten vom 12.07.1945.
Jedem
Aktivmitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen. Den Passivmitgliedern
werden sie auf Wunsch zugestellt.
Für
die Damenriege Effingen Die
Präsidentin: Die Aktuarin: Für
den Aargauischen Frauenturnverband:
Die
Präsidentin: Die Aktuarin:
5078
Effingen, 16. Juli 1982 sn
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